Befreiung von 181 BGB

Befreiung von 181 BGB

§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), Geschäfte abschließt.

§ 181 BGB regelt das Verbot eines Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot) sowie der Mehrfachvertretung.

Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, Geschäfte abschließt.

Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich.

Bei der Befreiung sollte im Wortlaut immer von den "Beschränkungen" (Plural) gesprochen werden, da § 181 BGB sowohl das Insichgeschäft als auch die Mehrfachvertetung regelt.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) …
Informationen ansehen »
Mehrfachvertretung
Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.
Informationen ansehen »
Körperschaft
Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck der Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel hin.
Informationen ansehen »