Befreiung von 181 BGB

Befreiung von 181 BGB

§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), Geschäfte abschließt.

§ 181 BGB regelt das Verbot eines Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot) sowie der Mehrfachvertretung.

Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, Geschäfte abschließt.

Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich.

Bei der Befreiung sollte im Wortlaut immer von den "Beschränkungen" (Plural) gesprochen werden, da § 181 BGB sowohl das Insichgeschäft als auch die Mehrfachvertetung regelt.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Unternehmensregister
Das Unternehmensregister ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossens…
Informationen ansehen »
Stammkapital
Das Stammkapital bezeichnet bei einer GmbH die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen.
Informationen ansehen »
Anmeldung
Anmeldung meint in diesem Kontext die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register.
Informationen ansehen »
Genossenschaftsregister
Das Genossenschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft (eG) Auskunft gibt.
Informationen ansehen »
Grundkapital
Als Grundkapital wird bei der AG, KGaA und SE die von den Aktionären erbrachte Einlage genannt.
Informationen ansehen »